Wen betrifft das BFSG?
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber angeboten werden (B2C) — Grundlage ist die EU-Richtlinie „European Accessibility Act" (EAA). Für Websites praktisch relevant wird es vor allem dann, wenn darüber Verträge mit Verbrauchern abgeschlossen werden können: klassischerweise Online-Shops und E-Commerce-Funktionen, aber auch digitale Dienstleistungen wie Online-Banking, Personenbeförderung, E-Books oder bestimmte Telekommunikationsdienste.
Für die Erbringung von Dienstleistungen sieht das Gesetz eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor: Wer weniger als 10 Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro (oder eine entsprechend niedrige Jahresbilanzsumme) hat, fällt in der Regel nicht unter die Pflichten des BFSG. Ob diese Ausnahme im Einzelfall greift, sollte im Zweifel individuell geprüft werden.
Reine B2B-Websites sowie Informationsseiten ohne Bestell- oder Vertragsabschlussfunktion gegenüber Verbrauchern sind meist nicht direkt vom BFSG erfasst. Trotzdem lohnt sich Barrierefreiheit auch hier: Sie verbessert in der Regel Lesbarkeit, mobile Nutzbarkeit und technisches SEO — Kriterien, von denen alle Nutzerinnen und Nutzer profitieren, nicht nur Menschen mit Beeinträchtigungen.
Was fordert WCAG 2.2 in der Praxis?
Technisch orientieren sich die BFSG-Anforderungen an harmonisierten Normen, die wiederum auf den international etablierten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Konformitätsstufe AA aufbauen. Statt einzelner Paragrafen lohnt sich der Blick auf das, was WCAG 2.2 AA in der Praxis für eine Unternehmenswebsite bedeutet:
- Ausreichende KontrasteText muss sich deutlich vom Hintergrund abheben (in der Regel mindestens 4,5:1 für normalen Fließtext) — wichtig für Menschen mit Sehschwäche, aber auch bei Sonnenlicht auf dem Smartphone-Display.
- Vollständige TastaturbedienbarkeitMenüs, Formulare und Buttons müssen ohne Maus, allein per Tastatur, erreichbar und bedienbar sein — inklusive sichtbarem Fokus-Indikator.
- Aussagekräftige Alt-TexteBilder mit Informationsgehalt brauchen eine textliche Beschreibung für Screenreader; rein dekorative Grafiken werden bewusst als solche ausgezeichnet.
- Verständliche, fehlertolerante FormulareJedes Eingabefeld braucht ein zugeordnetes Label, Fehlermeldungen müssen klar benennen, was zu korrigieren ist.
- Klare, verständliche SpracheKurze Sätze, sinnvolle Überschriftenstruktur und eine logische Lesereihenfolge helfen nicht nur Menschen mit kognitiven Einschränkungen, sondern allen Besucherinnen und Besuchern.
Website selbst prüfen: Erste Schritte
Bevor ein vollständiges Audit beauftragt wird, lässt sich mit wenigen Handgriffen ein erster Eindruck gewinnen, wo die größten Lücken liegen:
- Kontrast-Checker nutzenKostenlose Tools (z. B. WebAIM Contrast Checker oder die Chrome-DevTools) zeigen, welche Text-Hintergrund-Kombinationen die Mindestwerte unterschreiten.
- Tab-Navigation testenMaus beiseitelegen und ausschließlich mit der Tab-Taste durch die Seite navigieren — bleibt der Fokus sichtbar, sind alle interaktiven Elemente erreichbar?
- Alt-Texte stichprobenartig prüfenBilder-Alt-Attribute im Quelltext (oder per Browser-Erweiterung) durchsehen — fehlen sie bei informativen Bildern komplett?
- Zoom auf 200 % prüfenBei 200-%-Vergrößerung im Browser sollten Inhalte weiterhin lesbar bleiben, ohne dass Text abgeschnitten wird oder horizontal gescrollt werden muss.
- Screenreader-StichprobeMit einem kostenlosen Screenreader (NVDA unter Windows, VoiceOver unter macOS) einmal die Startseite und ein Kontaktformular durchgehen — wird alles sinnvoll vorgelesen?
Folgen bei Verstößen
Für die Überwachung des BFSG sind die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer zuständig. Stellen sie Verstöße fest, können sie Nachbesserungen anordnen, Fristen setzen und — wenn diesen Anordnungen nicht nachgekommen wird — in der Regel auch Bußgelder verhängen. Ob und in welchem Umfang zusätzlich wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände möglich sind, wird in der Fachliteratur unterschiedlich bewertet und hängt vom Einzelfall ab.
Barrierefreiheit nachrüsten: So gehen Sie vor
Eine bestehende Website in einem Schritt vollständig barrierefrei zu machen, ist selten realistisch — und meist auch nicht nötig. Sinnvoller ist ein dreistufiges Vorgehen:
- Audit: Eine strukturierte Prüfung (automatisiert plus manuelle Stichproben, siehe Checkliste oben) zeigt, wo die größten Lücken liegen — meist bei Formularen, Kontrasten und Navigation.
- Priorisierte Fixes: Zuerst werden die Probleme behoben, die den größten Nutzen bei vertretbarem Aufwand bringen — etwa fehlende Formular-Labels oder unzureichende Kontraste. Aufwändigere strukturelle Anpassungen folgen danach.
- Laufende Prüfung: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Neue Inhalte, Formulare oder Design-Anpassungen sollten regelmäßig gegen die WCAG-Kriterien geprüft werden, damit der erreichte Stand nicht schleichend wieder verloren geht.
Wie ein solches Vorgehen im Detail aussehen kann — von der Bestandsaufnahme bis zur laufenden Betreuung — beschreiben wir auf unserer Leistungsseite zur barrierefreien Website nach WCAG 2.2.