Recht & Compliance · Barrierefreiheit

Barrierefreiheitserklärung: Was hinein muss — mit Mustertext

Öffentliche Stellen brauchen sie seit Jahren, mit dem BFSG rückt sie auch für Unternehmen ins Pflichtprogramm: die Barrierefreiheitserklärung. Was drinstehen muss, wo sie platziert wird, wer sie schreibt — und ein Mustertext, den Sie direkt übernehmen können.

Die Barrierefreiheitserklärung ist das am häufigsten vergessene Pflichtdokument im Barrierefreiheits-Kontext: Viele Websites, die technisch bereits einiges richtig machen, haben schlicht keine — oder eine, die die formalen Anforderungen verfehlt. Dieser Beitrag erklärt beide Varianten (öffentliche Stellen nach BITV, Unternehmen nach BFSG), listet die Pflichtinhalte als Checkliste auf und liefert einen Mustertext mit Platzhaltern zum Anpassen. Er ersetzt keine Rechtsberatung; bei Zweifelsfällen hilft eine auf IT-Recht spezialisierte Kanzlei.

Was ist eine Barrierefreiheitserklärung?

Eine Barrierefreiheitserklärung ist ein standardisiertes Dokument auf der Website, das drei Fragen beantwortet: Wie barrierefrei ist dieses Angebot tatsächlich? Welche Inhalte sind (noch) nicht barrierefrei — und warum? Und an wen können sich Nutzerinnen und Nutzer wenden, wenn sie auf eine Barriere stoßen?

Sie ist damit bewusst kein Marketing-Text („Uns ist Barrierefreiheit wichtig"), sondern eine ehrliche Bestandsaufnahme mit Feedback-Kanal. Genau das macht sie wertvoll: Wer eine vollständige, gepflegte Erklärung veröffentlicht, signalisiert Prüfern, Kunden und Suchmaschinen, dass Barrierefreiheit systematisch behandelt wird — und schafft zugleich den formalen Nachweis, den Behörden im Streitfall zuerst sehen wollen.

Wer braucht eine Barrierefreiheitserklärung?

Es gibt zwei getrennte Rechtsgrundlagen, die oft verwechselt werden:

Öffentliche Stellen — Behörden, Kommunen, Hochschulen, viele öffentlich finanzierte Einrichtungen — sind seit der EU-Webseitenrichtlinie (2016/2102) und deren Umsetzung in BGG und BITV 2.0 verpflichtet, für Websites und Apps eine „Erklärung zur Barrierefreiheit" zu veröffentlichen. Diese Pflicht gilt seit 2020 flächendeckend, hat feste Inhaltsvorgaben und verlangt eine jährliche Überprüfung.

Private Unternehmen fallen seit dem 28. Juni 2025 unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), sofern sie betroffene Dienstleistungen für Verbraucher anbieten — typischerweise Online-Shops, Buchungs- und Bestellstrecken. Sie müssen Informationen darüber bereitstellen, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 BFSG in Verbindung mit Anlage 3) — in den AGB oder auf andere klar wahrnehmbare Weise. In der Praxis hat sich dafür ebenfalls die Barrierefreiheitserklärung auf der Website etabliert. Wer unter die Kleinstunternehmen-Ausnahme fällt, ist von der Pflicht meist befreit — welche Unternehmen das betrifft, haben wir im Ratgeber BFSG-Pflichten einfach erklärt aufgeschlüsselt.

Was muss drinstehen? Die Pflichtinhalte

Unabhängig von der Rechtsgrundlage hat sich ein fester Aufbau etabliert. Diese Bausteine gehören in jede vollständige Barrierefreiheitserklärung:

  • GeltungsbereichFür welche Website oder App gilt die Erklärung? Domain nennen, ggf. ausgenommene Subdomains oder Drittsysteme (z. B. eingebettete Buchungstools) benennen.
  • Stand der VereinbarkeitEine der drei Standard-Formulierungen: „vollständig vereinbar", „teilweise vereinbar" oder „nicht vereinbar" mit den zugrunde gelegten Anforderungen (WCAG 2.1/2.2 AA bzw. EN 301 549).
  • Nicht barrierefreie InhalteKonkrete Auflistung bekannter Mängel — etwa PDF-Dokumente ohne Tags oder Videos ohne Untertitel — jeweils mit Begründung und, wenn möglich, geplantem Behebungszeitpunkt.
  • Erstellungsdatum und MethodeWann wurde die Erklärung erstellt bzw. zuletzt überprüft, und worauf stützt sie sich: Selbstbewertung oder Prüfung durch Dritte?
  • Feedback-MechanismusEine funktionierende Kontaktmöglichkeit (E-Mail, Formular, Telefon), über die Barrieren gemeldet werden können — mit realistischer Reaktionszeit.
  • Durchsetzungs- bzw. SchlichtungsverfahrenÖffentliche Stellen müssen auf die zuständige Durchsetzungs- oder Schlichtungsstelle verlinken; Unternehmen nennen die zuständige Marktüberwachungsbehörde als weitere Anlaufstelle.

Wo muss die Erklärung stehen?

Die Regel ist einfach: von jeder Seite aus erreichbar. In der Praxis heißt das ein Link im Footer — auf gleicher Ebene wie Impressum und Datenschutzerklärung, mit einem eindeutigen Linktext wie „Barrierefreiheit" oder „Barrierefreiheitserklärung". Versteckt in Unterseiten oder nur über die Suche auffindbar genügt nicht.

Die Erklärung selbst sollte eine eigene, barrierefreie HTML-Seite sein — nicht ausgerechnet ein PDF, das Screenreader-Nutzer ausschließt. Übliche URL-Muster sind /barrierefreiheit oder /barrierefreiheitserklaerung. Und sie braucht ein sichtbares Datum: Eine Erklärung von vor drei Jahren ohne Aktualisierung wirkt schlechter als gar keine, weil sie dokumentiert, dass niemand hinschaut.

Wer erstellt die Barrierefreiheitserklärung?

Die Erklärung besteht aus zwei Teilen, die unterschiedliche Zuständigkeiten haben. Die technische Bestandsaufnahme — was ist barrierefrei, was nicht — liefert, wer die Website prüfen kann: die eigene Entwicklung, ein Dienstleister oder ein externes Audit nach WCAG 2.2 AA. Ohne echte Prüfung wird die Erklärung zur Fiktion; „vollständig vereinbar" zu behaupten, ohne getestet zu haben, ist riskanter als ein ehrliches „teilweise vereinbar" mit Mängelliste.

Die rechtliche Einordnung — welche Rechtsgrundlage einschlägig ist, ob Ausnahmen greifen, wie Formulierungen im Zweifel auszusehen haben — gehört bei Unsicherheit in die Hände einer spezialisierten Kanzlei. Für die meisten KMU ist die Arbeitsteilung pragmatisch: Der Web-Dienstleister prüft und liefert die Mängelliste samt Entwurf, das Unternehmen ergänzt Kontaktdaten und lässt im Zweifel juristisch gegenlesen. Genau so handhaben wir es auch — die technische Prüfung ist Teil unseres Barrierefreiheits-Audits.

Mustertext zum Kopieren

Der folgende Mustertext deckt die Pflichtbausteine für eine Unternehmens-Website ab. Ersetzen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern, streichen Sie Unzutreffendes — und vor allem: Passen Sie den Abschnitt „Nicht barrierefreie Inhalte" an Ihre tatsächlichen Prüfergebnisse an. Ein ungeprüft übernommener Mustertext ist keine Erklärung, sondern Dekoration.

Die häufigsten Fehler

In der Praxis scheitern Barrierefreiheitserklärungen selten an bösem Willen, sondern an denselben fünf Mustern:

  • Behauptung statt Prüfung: „Vollständig vereinbar" ohne dokumentierte Prüfung — im Streitfall schlimmer als eine ehrliche Mängelliste.
  • Kein funktionierender Feedback-Kanal: Die angegebene E-Mail-Adresse läuft ins Leere oder niemand fühlt sich zuständig. Der Feedback-Mechanismus ist Pflichtbestandteil, kein Deko-Element.
  • Veraltetes Datum: Erklärung von 2023, Website seither zweimal umgebaut. Die Erklärung gehört in den Pflege-Rhythmus der Website — bei jedem Relaunch und mindestens jährlich.
  • Als PDF versteckt: Die Erklärung über Barrierefreiheit ist selbst nicht barrierefrei — ein Klassiker, der Prüfern sofort auffällt.
  • Marketing-Sprache: „Barrierefreiheit liegt uns am Herzen" ersetzt keinen einzigen Pflichtbaustein. Die Erklärung ist ein Sachdokument.

Wenn Sie unsicher sind, wo Ihre Website tatsächlich steht: Unsere Barrierefreiheit-Checkliste als PDF deckt die zehn wichtigsten WCAG-Prüfpunkte ab — und das Barrierefreiheits-Audit liefert die belastbare Grundlage für Ihre Erklärung.

Häufige Fragen

Nein. Verpflichtet sind öffentliche Stellen (BITV 2.0) sowie Unternehmen, deren Dienstleistungen unter das BFSG fallen — vor allem Shops und Buchungsstrecken für Verbraucher. Reine Informations-Websites und B2B-Angebote sind meist nicht erfasst. Freiwillig veröffentlichen kann sie jeder — und dokumentiert damit den eigenen Stand.

Die Struktur ja, die Inhalte nein. Stand der Vereinbarkeit, Mängelliste und Prüfdatum müssen Ihre tatsächliche Situation wiedergeben — sonst ist die Erklärung im Streitfall wertlos oder sogar irreführend. Platzhalter ersetzen, tatsächlich prüfen (oder prüfen lassen), dann veröffentlichen.

Öffentliche Stellen müssen jährlich überprüfen; für Unternehmen gibt es keine starre Frist, aber dieselbe Logik: nach jedem größeren Umbau der Website und mindestens einmal im Jahr. Das sichtbare Überprüfungsdatum ist dabei Teil der Glaubwürdigkeit.

Die Marktüberwachungsbehörde kann Nachbesserung anordnen und bei Nichtbefolgen Bußgelder verhängen; bei öffentlichen Stellen können sich Nutzer an die Durchsetzungs- bzw. Schlichtungsstelle wenden. Die fehlende Erklärung ist zudem das erste, was bei einer Prüfung auffällt — sie ist der günstigste Baustein der gesamten Barrierefreiheits-Compliance.

Nein, sie ist ein eigenständiges Dokument auf einer eigenen Seite. Üblich ist ein eigener Footer-Link neben Impressum und Datenschutzerklärung. Wichtig ist nur: von jeder Seite erreichbar, als barrierefreie HTML-Seite, mit eindeutigem Linktext.

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